Bürokratieabbau für Tierärzte – wenn auch nur light

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 ohne eine weitere Beratung den Beschluss des Bundesrates zur Änderung der Tierärztlichen Hausapothekenverordnung angenommen und somit den Weg zur Verkündung der für uns Tierärzte wichtigen Regelung freigemacht.

Vom BMEL vorgeschlagene Änderungen zum Bürokratieabbau hatte der Agrarausschuss der Länderkammer wieder in Frage gestellt. Die Ländervertreter lehnten diese Änderungswünsche des Ausschusses jedoch ab, so dass es ein klein wenig Bürokratieabbau geben wird. Somit werden verschiedene spezielle deutsche Auslegungen des EU-Rechts nicht eingeführt und die Regelungen der EU-Arzneimittelverordnung 2019/6 übernommen.

Die betrifft im Einzelnen:
1. Für die Dokumentation der Verschreibung eines Arzneimittels bei zur Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren mit dem Anwendungs- oder Abgabebeleg ist die Angabe der Diagnose und der Chargennummer nicht mehr erforderlich.
2. Die Erhebung von Daten zu antimikrobiell wirksamen Arzneimitteln gemäß der EU-Arzneimittelverordnung in der Stufe 2, die dann auch die Tierarzt Pferd betrifft, wird im Rahmen der Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt. Dies bedeutet eine Einführung der Meldeverpflichtung erst zum 1. Januar 2026 sowie eine lediglich halbjährliche Verbrauchsmeldung.

Quelle: GPM